Beschwerdeverfahren

1. Einleitende Bestimmungen

1.1.Global-Logging s.r.o. (im Folgenden als "Global-Logging" oder "Verkäufer" bezeichnet) informiert den Verbraucher (im Folgenden als "Kunde" oder "Käufer" bezeichnet) in Übereinstimmung mit dem § 18 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 250/2007 Slg. über den Verbraucherschutz und über die Novellierung des Gesetzes Nr. 372/1990 Slg. über geringfügige Verstöße in der geltenden Fassung in der geltenden Fassung ordnungsgemäß über die Bedingungen und die Art und Weise der Ausübung der Rechte, die sich aus der Mängelhaftung ergeben (im Folgenden als "Reklamation" bezeichnet), einschließlich der Informationen über die wo er eine Beschwerde einreichen kann und über die Durchführung von Garantiereparaturen.

1.2.Dieses Beschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der geltenden Fassung (im Folgenden als "Bürgerliches Gesetzbuch" bezeichnet), dem Gesetz Nr. 250/2007 Slg. über den Verbraucherschutz und über die Änderung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrates Nr. 372/1990 Slg. über geringfügige Vergehen, in der geltenden Fassung (im Folgenden als "Verbraucherschutzgesetz" bezeichnet), sowie anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, erlassen.

1.3. Dieses Beschwerdeverfahren befindet sich gemäß § 18 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz im stationären Geschäft von Global-Logging und ist auch auf der Website von www.eshop.global-logging.eu

 

2. Haftung für Mängel der verkauften Ware

2.1. Global-Logging haftet für Mängel, die die verkaufte Ware bei Erhalt durch den Käufer aufweist (§ 619 Abs. 1 BGB) und für Mängel, die nach Erhalt der Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten (§ 619 Abs. 2 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate (§ 620 BGB).

2.2. Für Artikel, die aufgrund eines Mangels zu einem niedrigeren Preis verkauft werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, aber Global-Logging ist nicht verantwortlich für einen Mangel, für den ein niedrigerer Preis ausgehandelt wurde (Artikel 619 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

2.3. Für gebrauchte Sachen (z.B. ein Vorführmodell) beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate (§ 620 Abs. 2 BGB).

2.4. Durch eine Erklärung in der dem Käufer ausgestellten Garantiekarte oder in der Werbung kann Global-Logging eine Garantie gewähren, die über den Umfang der gesetzlich vorgesehenen Garantie hinausgeht, indem die Bedingungen und der Umfang dieser Garantie in der Garantiekarte angegeben werden (§ 620 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

2.5. Die Gewährleistungsfristen beginnen ab dem Datum des Erhalts der Ware durch den Käufer (§ 621 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

2.6. Der Zeitraum von der Ausübung des Rechts auf Mängelhaftung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer nach Beendigung der Reparatur zur Übernahme der Sache verpflichtet war, ist nicht in die Gewährleistungsfrist eingerechnet. Wird die Ware ersetzt, beginnt die Gewährleistungsfrist ab Erhalt der neuen Ware erneut (§ 627 BGB).

2.7. Die Rechte aus der Haftung für Mängel an Waren, für die die Gewährleistungsfrist gilt, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist ausgeübt wurden (§ 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

2.8. Bietet Global-Logging dem Kunden zusätzlich zu den verkauften Waren weitere Waren kostenlos als Geschenk an, so ist es Sache des Kunden, das angebotene Geschenk anzunehmen. Bei der Spende handelt es sich jedoch nicht um einen verkauften Artikel, so dass Global-Logging nicht für etwaige Mängel verantwortlich ist. Sind Global-Logging jedoch Mängel an der Spende bekannt, ist sie verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, wenn sie eine Spende anbietet (§ 629 BGB). Wenn das Geschenk Mängel aufweist, die Global-Logging dem Kunden nicht mitgeteilt hat, ist der Kunde berechtigt, es zurückzugeben (Artikel 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten (Rückerstattung), ist der Kunde verpflichtet, alles, was er aus dem Vertrag erhalten hat, d.h. auch die als Geschenk erhaltene Ware, an Global-Logging zurückzugeben (§ 457 BGB i.V.m. § 48 Abs. 2 BGB).

2.9. Der Verkäufer erklärt ausdrücklich, dass er nicht für die Reparatur oder den Ersatz der Ware haftet, ohne das Risiko des Verlustes von Programmen und Daten einzugehen.

 

3. Ausübung von Rechten aus der Mängelhaftung (Reklamationen)

3.1. Der Käufer übt das Recht auf Reparatur in einer der Niederlassungen des Verkäufers aus, d.h. in einem stationären Geschäft von Global-Logging (§ 18 Abs. 2 des Verbraucherschutzgesetzes). Wenn auf der Garantiekarte ein anderer Unternehmer erwähnt wird, der für die Reparatur bestimmt ist (im Folgenden als "Garantieleistung" bezeichnet), der sich beim Verkäufer oder an einem Ort befindet, der dem Käufer näher liegt, übt der Käufer das Recht auf Reparatur in dieser Garantieleistung aus (Artikel 625 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Adressen und Telefonkontakte der Garantieleistungen kann der Käufer der Garantiekarte entnehmen.

3.2. Andere Rechte, die sich aus der Mängelhaftung ergeben, d.h. das Recht auf Umtausch der Ware, das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag (Rückerstattung) und das Recht auf einen angemessenen Rabatt, übt der Käufer in einer der Niederlassungen des Verkäufers, d.h. im stationären Geschäft von Global-Logging, aus.

3.3. Der Verkäufer oder ein vom Verkäufer autorisierter Kundendienstmitarbeiter oder Garantiedienst ist verpflichtet, die Art und Weise der Bearbeitung der Beschwerde festzulegen und die Beschwerde innerhalb einer Frist zu regeln, die 30 Tage ab Einreichung der Beschwerde nicht überschreiten darf (§ 18 Abs. 4 des Verbraucherschutzgesetzes). Im Falle einer Reklamation, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Kauf des Produkts eingereicht wird, kann der Verkäufer die Reklamation nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens durch Ablehnung lösen. Wenn der Verkäufer eine Reklamation nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Kauf des Produkts ablehnt, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren, an wen das Produkt zur Begutachtung geschickt werden kann. Unter einem Sachverständigengutachten für die Bearbeitung von Reklamationen versteht man unter anderem die Meinung einer bevollmächtigten Person oder einer vom Hersteller zur Durchführung von Garantiereparaturen bevollmächtigten Person (§ 2 lit. n KSchG).

3.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Kunden bei Einreichung einer Beschwerde eine Bestätigung auszustellen (§ 18 Abs. 5 Konsumentenschutzgesetz). Bei dieser Bestätigung handelt es sich um eine Kopie des Beschwerdeprotokolls.

3.5. Der Verkäufer ist verpflichtet, spätestens 30 Tage nach dem Datum der Einreichung der Beschwerde ein schriftliches Dokument über die Erledigung der Beschwerde auszustellen (§ 18 Abs. 6 des Verbraucherschutzgesetzes). Bei diesem schriftlichen Dokument handelt es sich um eine Kopie des Beschwerdeprotokolls mit einem ausgefüllten Feld zur Beschwerdeerledigung, ein Schreiben mit einer schriftlichen Benachrichtigung über die Erledigung der Beschwerde oder eine SMS-Nachricht mit Informationen über die Erledigung der Beschwerde mit einer schriftlichen Bestätigung ihrer Absendung.

 

4. Allgemeine Beschwerdebedingungen

Bei der Einreichung von Waren zur Reklamation:
a) es ist notwendig, einen Kaufbeleg vorzulegen oder auf eine andere Weise, die keinen Zweifel aufkommen lässt, zu beweisen, dass die Ware bei Global-Logging s.r.o. gekauft wurde,

b) es ist erforderlich, dass die Ware alle anderen Bedingungen für einen Garantieanspruch erfüllt, die in der Garantiekarte angegeben sind (physisch unbeschädigt, nicht durch ein Naturereignis beschädigt, intakte Siegel usw.),

c) Für den Fall, dass der Kunde ein Recht geltend macht, das sich aus einer über den Umfang der gesetzlich vorgesehenen Gewährleistung hinausgehenden Garantie ergibt, ist die Garantiekarte im Original vorzulegen.

 

5. Art der Bearbeitung der Beschwerde

5.1. Handelt es sich um einen Mangel, der behoben werden kann, hat der Käufer das Recht, diesen kostenlos, rechtzeitig und ordnungsgemäß beseitigen zu lassen. Der Verkäufer entscheidet über die Art und Weise der Mängelbeseitigung und ist verpflichtet, den Mangel unverzüglich zu beseitigen (§ 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

5.2. Anstelle der Beseitigung des Mangels kann der Käufer den Ersatz der Ware oder, wenn der Mangel nur einen Teil der Ware betrifft, den Ersatz dieses Teils verlangen, sofern dem Verkäufer keine unverhältnismäßigen Kosten im Hinblick auf den Preis der Ware oder die Schwere des Mangels entstehen (§ 622 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

5.3. Anstatt den Mangel zu beseitigen, kann der Verkäufer die mangelhafte Ware immer durch eine mangelhafte ersetzen, wenn dies dem Käufer keine ernsthaften Schwierigkeiten bereitet (§ 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

5.4. Liegt ein Mangel vor, der nicht behoben werden kann und der verhindert, dass die Ware als mangelfreie Ware ordnungsgemäß verwendet werden kann, hat der Käufer das Recht auf Umtausch der Ware oder das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag (Rückerstattung) (§ 623 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

5.5. Der Käufer hat das Recht auf Umtausch der Ware oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag (Rückerstattung), auch wenn es sich um einen behebbaren Mangel handelt, der Käufer die Ware nach der Reparatur jedoch aufgrund des erneuten Auftretens des Mangels nicht ordnungsgemäß verwenden kann (§ 623 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Als Zustand gilt das Wiederauftreten eines Mangels nach einer Reparatur, wenn derselbe Mangel nach mindestens zwei vorangegangenen Reparaturen zum dritten Mal auftritt.

5.6. Der Käufer hat das Recht auf Umtausch der Ware oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag (Rückerstattung), auch wenn die Mängel behebbar sind, der Käufer die Sache jedoch aufgrund einer größeren Anzahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß verwenden kann. Als eine größere Anzahl von Mängeln gelten mindestens drei verschiedene behebbare Mängel gleichzeitig, die jeweils eine ordnungsgemäße Verwendung verhindern.

5.7. Wenn der Verkäufer die Reklamation nicht innerhalb von 30 Tagen erledigt, hat der Käufer die gleichen Rechte, als ob es sich um einen irreparablen Mangel handeln würde (§ 18 Abs. 4 des Verbraucherschutzgesetzes), d.h. das Recht auf Umtausch der Ware oder Rückerstattung (Rücktritt vom Vertrag).

5.8. Handelt es sich um einen irreparablen Mangel, der die ordnungsgemäße Verwendung der Ware nicht verhindert, hat der Käufer Anspruch auf einen angemessenen Rabatt auf den Preis des Produkts.

5.9. Hat der Käufer das Recht auf Umtausch der Ware oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag (Rückerstattung), bleibt es dem Käufer überlassen, welches dieser Rechte er ausübt. Wenn er sich jedoch einmal für eines dieser Rechte entschieden hat, kann er diese Wahl nicht mehr einseitig selbst ändern.

 

In Žilina, am 1.9.2020